Der neue Gesetzentwurf für das Erneuerbare‑Energien‑Gesetz (EEG) 2027 sieht wesentliche Änderungen bei der Förderung kleiner Photovoltaik‑ und anderer Klein‑Erneuerbare‑Energie‑Anlagen vor. Die Analyse des Berichts Nr. 62 der Stiftung Umweltenergierecht, veröffentlicht von Top agrar, liefert die wichtigsten Eckdaten.
Neuer Förderrahmen bis 100 kW
Laut dem Entwurf entfällt ab dem geplanten Inkrafttreten am 1. Januar 2027 die klassische Einspeisevergütung für alle neuen Anlagen mit einer Leistung von bis zu 100 Kilowatt (Top agrar). Damit verlieren Betreiber den Anspruch auf die bislang garantierte Vergütung über einen Zeitraum von 20 Jahren.
Betroffen sind vor allem Photovoltaikanlagen auf Ein‑ und Mehrfamilienhäusern sowie kleineren Gewerbegebäuden, aber auch kleine Wasserkraft‑ und Geothermieanlagen (Top agrar). Die bisherigen finanziellen Anreize werden damit weitgehend auslaufen.
Kritische Schwelle bei 25 kW
Für Anlagen unter 25 Kilowatt verschwindet zudem die Möglichkeit, am Marktprämienmodell teilzunehmen (Top agrar). Nur für nachträglich ertüchtigte Wasserkraftanlagen bleibt diese Zugangsschwelle unberührt. Betreiber kleiner PV‑Anlagen bleiben damit lediglich drei Optionen: Eigenverbrauch, Direktvermarktung ohne Förderung oder die unentgeltliche Abnahme des erzeugten Stroms (Top agrar).
Dr. Yvonne Kerth, Forschungsgebietsleiterin und Co‑Autorin des Berichts, beschreibt diese Entwicklung als „Paradigmenwechsel“ für neue Anlagen unter 25 kW (Top agrar). Für Installationen ab 25 kW bleibt das Marktprämienmodell erhalten.
Übergangsregelungen und Zeitplan
Der Gesetzentwurf sieht befristete Übergangsförderungen vor. Eine sogenannte „Übergangszahlung“ soll den eingespeisten Strom für einen begrenzten Zeitraum vergüten (Top agrar). Die Leistungsgrenzen für diese Zahlungen sinken schrittweise:
- Anlagen unter 50 kW erhalten die Übergangsvergütung, wenn sie bis spätestens Ende 2027 in Betrieb genommen werden.
- Anlagen unter 25 kW gelten bei Inbetriebnahme bis spätestens Ende 2028 als förderfähig.
- Für Anlagen unter 7 kW gilt ebenfalls eine Übergangszahlung, wobei das genaue Enddatum im Entwurf nicht vollständig benannt wird (Top agrar).
Nach Ablauf dieser Fristen müssen Betreiber ohne die genannten Förderungen auskommen.
Auswirkungen auf den Markt für Klein‑EE‑Anlagen
Die Abschaffung der langfristigen Einspeisevergütung und die Anhebung der Schwelle für das Marktprämienmodell könnten die Wirtschaftlichkeit neuer kleiner PV‑Projekte erheblich reduzieren (Top agrar). Investoren dürften vermehrt auf Eigenverbrauchslösungen setzen, um von selbst erzeugtem Strom zu profitieren.
Gleichzeitig eröffnet die Übergangsregelung für Anlagen bis 2028 einen kurzen Zeitraum, in dem noch Fördermittel beantragt werden können – ein Anreiz für frühzeitige Installation.
Was das für Verbraucher bedeutet
Haus- und Wohnungsbesitzer, die eine kleine Photovoltaikanlage planen, verlieren ab 2027 den Anspruch auf die bewährte Einspeisevergütung. Nur Anlagen mit einer Leistung von mindestens 25 kW können weiterhin vom Marktprämienmodell profitieren; kleinere Systeme müssen sich ausschließlich auf Eigenverbrauch oder unverzinsliche Direktvermarktung verlassen. Wer bis Ende 2028 eine Anlage unter 25 kW installieren möchte, kann noch die befristete Übergangszahlung in Anspruch nehmen – danach gilt der neue Förderrahmen ohne Subvention.