Einwegkunststoffverbot: Welche Produkte Gastronomen noch nutzen dürfen
Seit dem 3. Juli 2021 dürfen bestimmte Einweg-Kunststoffartikel in Deutschland nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Grundlage ist das Einwegkunststoffverbotsgesetz, mit dem eine EU-weite Richtlinie zur Reduzierung von Einwegplastik umgesetzt wurde.
Für Gastronomiebetriebe stellt sich seitdem eine ganz praktische Frage: Welche Artikel sind tatsächlich betroffen, welche Alternativen bleiben erlaubt, und wo bestehen zusätzliche Kennzeichnungspflichten für Produkte, die weiterhin verkauft werden dürfen? Dieser Überblick ordnet die wichtigsten Punkte ein.
Die Rechtsgrundlage kurz erklärt
Das Einwegkunststoffverbotsgesetz setzt die europäische Richtlinie zur Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt in deutsches Recht um. Ziel ist es, für eine begrenzte Liste besonders häufig als Meeres- und Umweltmüll auftauchender Einwegartikel das Inverkehrbringen vollständig zu untersagen, statt nur Anreize zur Vermeidung zu schaffen.
Wichtig ist dabei die Formulierung „Inverkehrbringen“: Betroffen ist in erster Linie der Zeitpunkt, an dem ein Produkt erstmals verkauft oder abgegeben wird. Das Gesetz zielt damit vor allem auf Hersteller, Importeure und Händler, wirkt sich in der Praxis aber unmittelbar auf das aus, was Gastronomiebetriebe noch einkaufen und einsetzen können.
Da es sich um eine europaweit abgestimmte Regelung handelt, gilt die grundsätzliche Ausrichtung des Verbots auch in anderen EU-Ländern vergleichbar, auch wenn die konkrete nationale Umsetzung im Detail variieren kann.
Welche Produktgruppen konkret betroffen sind
Das Verbot betrifft eine klar definierte Liste von Einweg-Kunststoffartikeln, für die praxistaugliche Alternativen als verfügbar galten. Dazu zählen unter anderem Trinkhalme, Rührstäbchen für Getränke, Einwegbesteck und -teller aus Kunststoff, Wattestäbchen, Halterungen für Luftballons sowie Lebensmittelbehälter und Getränkebecher aus expandiertem Polystyrol, besser bekannt als Styropor. Auch sogenannte oxo-abbaubare Kunststoffe, die sich lediglich in kleinere Plastikpartikel zersetzen statt biologisch abzubauen, fallen unter das Verbot.
Für Gastronomiebetriebe sind vor allem die Artikel aus dem täglichen Ausschankbereich relevant: Rührstäbchen, Trinkhalme und Einwegbesteck gehören zu den Produkten, die im Gastro-Alltag besonders häufig eingesetzt wurden und seit dem Verbot durch andere Materialien ersetzt werden müssen.
Nicht jedes Kunststoffprodukt ist von diesem Verbot erfasst. Es handelt sich um eine begrenzte, klar benannte Liste, keine pauschale Untersagung sämtlicher Einwegkunststoffe im Gastronomiebereich.
Erlaubte Alternativen aus Holz und Papier
Für die betroffenen Produktgruppen haben sich in der Praxis vor allem Alternativen aus Holz, Papier und Pappe etabliert. Rührstäbchen aus Holz, Trinkhalme aus Papier und Besteck aus Holz gehören zu den am häufigsten genutzten Ersatzprodukten, da sie funktional ähnlich einsetzbar sind, aber nicht unter das Kunststoffverbot fallen.
Diese Materialien bringen eigene Eigenschaften mit, die im Betrieb berücksichtigt werden sollten: Holzbesteck verhält sich anders als Kunststoffbesteck bei sehr heißen oder sehr feuchten Speisen, und Papierstrohhalme unterscheiden sich in Stabilität und Standzeit deutlich von klassischen Kunststoffhalmen. Ein kurzer Praxistest im eigenen Betrieb hilft, das passende Produkt für das jeweilige Einsatzfeld zu finden.
Wichtig ist auch, dass Alternativen nicht zwangsläufig teurer sein müssen, wenn sie in geeigneten Mengen und Verpackungsgrößen beschafft werden, statt einzeln in kleinen Stückzahlen nachzukaufen.
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Kennzeichnungspflichten für weiterhin erlaubte Kunststoffartikel
Neben dem reinen Verbot bestimmter Produkte gibt es eine zweite, oft übersehene Ebene der Regulierung: Für einige Einwegkunststoffprodukte, die weiterhin verkauft werden dürfen, gilt eine Kennzeichnungspflicht. Solche Produkte müssen auf der Verpackung deutlich sichtbar darauf hinweisen, dass sie Kunststoff enthalten, und Hinweise zur umweltgerechten Entsorgung tragen.
Betroffen sind hiervon typischerweise Produkte, die nicht vollständig verboten, aber ebenfalls häufig achtlos entsorgt werden, etwa bestimmte Feuchttücher oder Getränkebecher mit Kunststoffanteil. Für Gastronomiebetriebe bedeutet das: Auch bei weiterhin erlaubten Artikeln lohnt sich ein Blick auf die Verpackung, um sicherzustellen, dass eingekaufte Ware den aktuellen Kennzeichnungsanforderungen entspricht.
Diese Kennzeichnungspflicht betrifft in erster Linie Hersteller und Inverkehrbringer der Produkte, entlastet Gastronomiebetriebe als Käufer aber nicht vollständig von der Sorgfaltspflicht, korrekt gekennzeichnete Ware einzukaufen.
Restbestände nach Inkrafttreten des Verbots
Für Betriebe, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens noch Restbestände verbotener Artikel auf Lager hatten, galt grundsätzlich, dass diese Produkte nicht mehr weiterverkauft oder in Verkehr gebracht werden durften, sobald das Verbot wirksam wurde. Das Verbot knüpft an das Inverkehrbringen an, nicht an den Zeitpunkt der ursprünglichen Anschaffung.
Wer heute noch Ware aus der Zeit vor dem Verbot im eigenen Lager entdeckt, sollte diese Bestände nicht mehr einsetzen, sondern fachgerecht entsorgen, da ein Verkauf oder eine Abgabe an Kunden nach wie vor unzulässig wäre. Solche Restbestände sind in aller Regel eine Ausnahmeerscheinung, kommen aber gerade bei größeren, seltener genutzten Vorratsmengen gelegentlich noch vor.
Beim Einkauf neuer Ware ist ohnehin sinnvoll, sich beim Lieferanten zu vergewissern, dass angebotene Produkte den aktuellen rechtlichen Vorgaben entsprechen, statt sich allein auf ältere Sortimentslisten zu verlassen.
Holzartikel als etablierte Alternative im Sortiment
Im Zuge des Einwegkunststoffverbots haben Holzartikel wie Rührstäbchen, Einwegbesteck oder Zahnstocher im Gastronomiebereich spürbar an Bedeutung gewonnen. Holz gilt vielen Betrieben als naheliegende Alternative, weil es sich funktional ähnlich einsetzen lässt wie die zuvor genutzten Kunststoffprodukte, ohne unter das Verbot zu fallen.
Bei der Auswahl entsprechender Holzartikel lohnt sich ein Blick auf Herkunft und Verarbeitungsqualität, damit die Produkte im täglichen Einsatz zuverlässig funktionieren und keine unangenehmen Splitter oder Verarbeitungsmängel auffallen. Wer sich unsicher ist, welche Holzartikel für den eigenen Bedarf geeignet sind, kann sich zu den im Sortiment verfügbaren Optionen beraten lassen.
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Häufige Irrtümer bei Kunden und Betrieben
In der Praxis halten sich einige Missverständnisse rund um das Einwegkunststoffverbot hartnäckig. Ein verbreiteter Irrtum ist die Annahme, sämtliche Kunststoffprodukte im Gastronomiebereich seien inzwischen verboten. Tatsächlich betrifft das Gesetz nur eine begrenzte, konkret benannte Liste von Artikeln, während viele andere Kunststoffprodukte weiterhin erlaubt sind, teils mit zusätzlicher Kennzeichnungspflicht.
Ein weiterer Irrtum betrifft wiederverwendbare Kunststoffartikel: Mehrwegbecher, Mehrwegbesteck oder andere wiederverwendbare Produkte aus Kunststoff fallen grundsätzlich nicht unter das Einwegkunststoffverbot, da sich dieses gezielt gegen Einwegprodukte richtet, nicht gegen den Werkstoff Kunststoff insgesamt.
Auch die Annahme, das Verbot betreffe nur die Herstellung, nicht aber den Verkauf, greift zu kurz: Entscheidend ist das Inverkehrbringen, also auch der Verkauf und die Abgabe bereits vorhandener Ware nach dem Stichtag. Wer sich über die eigene Bestandslage unsicher ist, sollte diese Fragen im Zweifel konkret klären, statt sich auf pauschale Annahmen zu verlassen.
Hinweis: Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung. Die konkrete Einordnung einzelner Produkte und die Reichweite von Verbots- und Kennzeichnungspflichten können sich ändern. Prüfen Sie im Zweifel die aktuelle Rechtslage oder wenden Sie sich an eine fachkundige Beratung.