Mehrwegpflicht in der Gastronomie: Was seit 2023 gilt
Seit dem 1. Januar 2023 gilt für viele Gastronomiebetriebe eine neue Pflicht: Wer Speisen oder Getränke zum Sofortverzehr oder zum Mitnehmen in Einweg-Kunststoffverpackungen anbietet, muss seiner Kundschaft auch eine Mehrwegalternative anbieten. Grundlage ist die sogenannte Mehrwegangebotspflicht aus dem Verpackungsgesetz.
Für viele Betriebe bedeutet das eine spürbare Umstellung im Tagesgeschäft, von der Personalschulung bis zur Kommunikation an der Theke. Wer genau betroffen ist, welche Ausnahmen es gibt und wie sich die Umsetzung praktisch gestalten lässt, zeigt dieser Überblick.
Die Mehrwegangebotspflicht im Kern
Das Verpackungsgesetz verpflichtet Letztvertreiber, die Speisen oder Getränke zum unmittelbaren Verzehr in Einweg-Kunststoffverpackungen abgeben, dieselbe Ware auch in einer Mehrwegverpackung anzubieten. Betroffen sind also nicht nur klassische Restaurants, sondern grundsätzlich alle Betriebe, die To-go-Ware in Einwegverpackungen aus Kunststoff verkaufen, von der Imbissbude bis zur Bäckereifiliale mit Coffee-to-go-Angebot.
Ziel der Regelung ist es, den Anteil an Einwegverpackungen im Umlauf zu senken, ohne Kundinnen und Kunden die Wahlfreiheit zu nehmen. Wer weiterhin Einweg möchte, kann das in der Regel tun – die Pflicht besteht darin, Mehrweg zusätzlich anzubieten, nicht darin, Einweg zu verbieten.
Wichtig ist die Einschränkung auf Kunststoffverpackungen: Verpackungen aus anderen Materialien, etwa reine Papier- oder Kartonverpackungen ohne Kunststoffanteil, fallen nicht unter dieselbe Mehrwegangebotspflicht.
Wer konkret betroffen ist
Die Pflicht richtet sich an Letztvertreiber, die Speisen oder Getränke für den unmittelbaren Verzehr abgeben. Das umfasst klassische Gastronomiebetriebe ebenso wie Bäckereien, Cafés, Kioske, Tankstellenshops mit Bistroangebot oder Kantinen, sobald sie entsprechende Ware in Einweg-Kunststoffverpackungen ausgeben.
Maßgeblich ist dabei nicht die Betriebsart, sondern die Tätigkeit: Wer Ware zum Sofortverzehr oder zur Mitnahme in einer Einwegverpackung aus Kunststoff abgibt, fällt grundsätzlich unter die Regelung, unabhängig davon, ob es sich um einen reinen Take-away-Betrieb oder ein Restaurant mit zusätzlichem To-go-Angebot handelt.
Betriebe, die ausschließlich vor Ort auf Mehrweggeschirr servieren und keine Einweg-Kunststoffverpackungen zum Mitnehmen anbieten, sind von der Mehrwegangebotspflicht in diesem Sinne nicht zusätzlich betroffen, da schon keine entsprechende Einwegverpackung im Angebot ist.
Ausnahme für kleine Betriebe
Für kleinere Betriebe sieht das Verpackungsgesetz eine Erleichterung vor: Wer eine begrenzte Verkaufsfläche und eine geringe Zahl an Beschäftigten hat, muss nicht zwingend ein eigenes Mehrwegsystem vorhalten. Diese kleinen Betriebe sind stattdessen verpflichtet, Ware in mitgebrachte, wiederverwendbare Behälter der Kundschaft abzufüllen, sofern diese hygienisch geeignet sind.
Diese Ausnahme entbindet kleine Betriebe also nicht vollständig von jeder Pflicht, sondern verschiebt die praktische Umsetzung: Statt ein eigenes Pfand- oder Mehrwegsystem aufzubauen, genügt es, Kundinnen und Kunden die Möglichkeit zu geben, eigene Behälter befüllen zu lassen.
Wo genau die Grenze zwischen kleinem und größerem Betrieb verläuft, richtet sich nach Kriterien wie Beschäftigtenzahl und Verkaufsfläche. Betriebe, die sich in dieser Größenordnung bewegen, sollten die genauen Schwellenwerte im Einzelfall prüfen, da sich die praktischen Konsequenzen deutlich unterscheiden.
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Gleicher Preis für Mehrweg und Einweg
Ein zentraler Baustein der Regelung ist die Preisgestaltung: Die angebotene Mehrwegverpackung darf nicht teurer sein als die vergleichbare Einwegverpackung für dasselbe Produkt. Kundinnen und Kunden sollen sich aus Umweltgründen für Mehrweg entscheiden können, ohne dafür einen finanziellen Nachteil in Kauf nehmen zu müssen.
In der Praxis bedeutet das meist, dass der Mehrwegbecher oder die Mehrwegschale zum selben Produktpreis angeboten wird wie das Einweg-Pendant, während für die Verpackung selbst ein Pfand erhoben werden kann, das bei Rückgabe erstattet wird. Dieses Pfandsystem ist von der eigentlichen Produktpreisgleichheit zu unterscheiden.
Betriebe sollten diese Preislogik an der Theke klar kommunizieren, damit für Gäste sofort ersichtlich ist, dass Mehrweg keine teurere Zusatzoption, sondern eine gleichwertige Alternative ist.
Folgen bei Verstößen
Wird die Mehrwegangebotspflicht nicht erfüllt, handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit, die von der zuständigen Behörde geahndet werden kann. Die konkrete Bewertung und Höhe eines möglichen Bußgelds hängt vom Einzelfall ab und liegt im Ermessen der zuständigen Stelle.
Über das reine Bußgeldrisiko hinaus wirkt sich ein sichtbarer Verstoß häufig auch auf das Ansehen eines Betriebs aus, insbesondere wenn Gäste oder Verbraucherschutzorganisationen auf fehlende Mehrwegangebote aufmerksam werden. Eine saubere Umsetzung ist daher nicht nur eine rechtliche, sondern auch eine praktische Frage der Kundenwahrnehmung.
Betriebe, die sich unsicher sind, ob ihr aktuelles Angebot die Vorgaben erfüllt, sollten das eigene Sortiment und die Ausgabepraxis gezielt prüfen, statt sich auf Annahmen zu verlassen.
Praktische Umsetzung im Tagesgeschäft
Die Einführung eines Mehrwegangebots betrifft mehrere Bereiche eines Betriebs gleichzeitig: die Ausstattung mit passenden Mehrwegbehältern, ein funktionierendes Pfand- oder Rückgabesystem, die Schulung des Personals und die sichtbare Kommunikation an Gäste. Gerade in stressigen Stoßzeiten muss das Personal in der Lage sein, Mehrweg schnell und unkompliziert anzubieten, ohne den Ablauf an der Theke zu verlangsamen.
Bewährt hat sich in vielen Betrieben eine klare, sichtbare Beschilderung, die auf das Mehrwegangebot hinweist, kombiniert mit einer kurzen mündlichen Nachfrage beim Bestellvorgang. So wird Mehrweg zur aktiven Option und nicht nur zu einer theoretisch vorhandenen Möglichkeit, die Gäste selbst erfragen müssten.
Auch die Lagerung und Reinigung der Mehrwegbehälter muss im laufenden Betrieb mitgedacht werden, damit ausreichend saubere Behälter zu jeder Zeit verfügbar sind.
Wie Naturhandel Nord Betriebe beim Umstieg unterstützen kann
Für Gastronomiebetriebe, die ihr Verpackungssortiment überdenken, lohnt sich ein Blick auf die verfügbaren Alternativen zu klassischen Einweg-Kunststoffverpackungen. Naturhandel Nord berät zu passenden Produkten aus dem eigenen Gastro-Sortiment und hilft dabei, den Umstieg auf eine geänderte Verpackungspraxis organisatorisch sauber zu begleiten.
Wer konkrete Fragen zu einzelnen Produkten oder zur Umstellung im eigenen Betrieb hat, findet über die Kontaktseite einen direkten Ansprechpartner. Weiterführende Hinweise zu einzelnen Verpackungsarten und ihrer sinnvollen Auswahl bietet auch der Ratgeberbereich von Naturhandel Nord.
Die rechtliche Einordnung der eigenen Betriebsgröße und der genauen Pflichten bleibt dabei stets Aufgabe des jeweiligen Betriebs oder einer fachkundigen Beratung.
Hinweis: Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung. Ob und in welchem Umfang Ihr Betrieb konkret von der Mehrwegangebotspflicht betroffen ist, hängt von Betriebsgröße, Verkaufsfläche und Angebot ab. Prüfen Sie den Einzelfall gegebenenfalls mit einer fachkundigen Beratung.