Am 2. Juni 2026 hat das Niedersächsische Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz den „Runderlass zum Ausstieg aus der Anbindehaltung von Rindern“ veröffentlicht (LWK Niedersachsen Landwirtschaft). Infolge dieses Beschlusses haben die Landkreise in ihren Amtsblättern Allgemeinverfügungen erlassen, in denen die konkreten Meldungs- und Umstellfristen festgelegt sind.
Frist für ganzjährige Anbindehaltung
Betriebe, die ihre Rinder das ganze Jahr über angebunden halten, müssen dem Landesamt für Verbraucherschutz, Gesundheit und Ernährungssicherheit (LAVES) innerhalb von sechs Monaten nach Veröffentlichung der jeweiligen Landkreis‑Allgemeinverfügung mitteilen, ob sie die Haltung beenden, umbauen oder neu bauen wollen. Unabhängig davon ist die ganzjährige Anbindung spätestens 18 Monate nach dem Bekanntmachungsdatum zu beenden oder auf ein alternatives Haltungssystem umzustellen (LWK Niedersachsen Landwirtschaft). Neue Tiere dürfen in diese Form der Haltung nicht mehr eingestellt werden.
Besondere Regelungen für eingeschränkte Bewegungszeiten
Die Frist von 18 Monaten gilt ebenfalls für Betriebe, bei denen den Rindern täglich weniger als zwei Stunden Auslauf, Laufhof oder Weide zur Verfügung stehen, für unregelmäßigen Weidegang sowie für männliche Mastrinder, die ab Vollendung des sechsten Lebensmonats mehr als sechs Monate ihres Lebens angebunden sind (LWK Niedersachsen Landwirtschaft). Die Anbindehaltung dieser Formen ist bereits seit 2007 gesetzlich verboten, doch die neuen Vorgaben stellen sicher, dass sie endgültig abgeschafft werden.
Kombinations‑ und Saisonhaltung
Für Betriebe mit einer Kombinationshaltung (mindestens zwei Stunden Auslauf täglich) sowie für saisonal angebundene Rinder – in der Regel von Mai bis Oktober – gelten längere Meldefristen. Hier muss innerhalb von drei Jahren an das LAVES gemeldet werden, ob die Haltung beendet, umgebaut oder neu gebaut wird (LWK Niedersachsen Landwirtschaft). Erfolgt keine schriftliche Meldung oder wird eine fristgerechte Haltungsaufgabe gemeldet, müssen diese Formen spätestens nach fünf Jahren eingestellt sein.
Umsetzung und Unterstützung
Die Behörden raten betroffenen Landwirten, frühzeitig Konzepte für die Fortführung ihrer Rinderhaltung zu entwickeln und sich bei LAVES über Beratungs‑ und Fördermöglichkeiten zu informieren. Ziel ist eine tiergerechte Haltung in Ställen mit freier Bewegungsmöglichkeit, wie sie künftig in Niedersachsen zulässig sein wird (LWK Niedersachsen Landwirtschaft).
Was das für Verbraucher bedeutet
Für Konsumenten heißt das, dass Rindfleisch aus Niedersachsen zukünftig ausschließlich aus Betrieben stammt, die ihren Tieren mehr Bewegungsfreiheit bieten. Die Abschaffung der Anbindehaltung kann zu einer verbesserten Tierwohl‑Bilanz führen und könnte langfristig auch Preisentwicklungen beeinflussen, da Umbaumaßnahmen Investitionen erfordern. Verbraucher können beim Kauf auf entsprechende Kennzeichnungen achten und Betriebe unterstützen, die bereits umgestellt haben.